Views: 6165Published On: Januar 8th, 2019

Taxitarifordnung ab März 2019 – Jul 2022

In diesem Beitrag finden Sie die die neue Taxitarifordnung, die im Amtsblatt Nr. 1 des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. vom 09.01.2019 veröffentlicht wurde und ab 01.03.2019 in Kraft tritt. Der folgende Beitrag ist eine Kopie des Amtsblatt Nr 1, welches Sie von den Seiten des Landkreis-Neumarkt runterladen können und als offizielles Dokument gültig ist.

https://www.landkreis-neumarkt.de/hp787/Amtsblatt.htm

Die gültige Taxitarifordnung ab Juli 2022 finden Sie im Beitrag: Taxitarifordnung 2022 

Auszug (Kopie) aus dem Amtsblatt Nr 1 vom 09.01.2019 Seiten 4 – 7. Es gilt ausschliesslich das PDF-Dokument vom Landkreis!

Verordnung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Neumarkt i.d.OPf.


T a x i t a r i f o r d n u n g


Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der  Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz  14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) und § 10 Nr. 1 der Verordnung über die  Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.  Januar 2014 (GVBl. S. 22), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S.  845) geändert worden ist, in der derzeit gültigen Fassung, erlässt das Landratsamt Neumarkt  i.d.OPf. folgende Verordnung


§ 1

Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet


(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmer mit dem Betriebssitz im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Neumarkt i.d.OPf.

(2) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 Zeichen 310/311 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

Bei der Betriebssitzgemeinde Neumarkt i.d.OPf. bildet die Stadt Neumarkt i.d.OPf. mit den Ortsteilen Woffenbach, Mühlen, Holzheim, Labersricht (in den durch die Ortstafeln gem. § 42 Abs. 3 Zeichen 310/311 StVO gekennzeichneten Grenzen),

bei den Betriebssitzgemeinden Parsberg und Lupburg bilden die Stadt Parsberg mit den Ortsteilen Eglwang, Hackenhofen, Hammermühle, Rudolfshöhe und der Markt Lupburg (in den durch die Ortstafeln gem. § 42 Abs. 3 Zeichen 310/311 StVO gekennzeichneten Grenzen) die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

§ 2
Beförderungsentgelte


(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der im Taxi beförderten Personenanzahl zusammen aus dem

Grundpreis
Bestandteil des Mindestfahrpreises

  • 3,50 Euro

Mindestfahrpreis
einschließlich der ersten Schalteinheit

  • 3,70 Euro

Der Kilometerpreis und der Zeitpreis werden nach
Schalteinheiten von 0,20 € berechnet.

Kilometerpreis (Tarifstufe 1)
1. und 2. Kilometer (0,20 € je 60,61 m)

  • 3,30 Euro


jeder weitere Kilometer (0,20 € je 83,33 m)

  • 2,00 Euro

Zeitpreis (Tarifstufe 2)

  • 33,00 Euro

(0,20 € je 21,82 s)
Der Zeitpreis wird während der Ausführung
des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten
Standzeiten und bei verkehrsbedingter Unterschreitung
der Umschaltgeschwindigkeit erhoben.


Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen:
Für die ersten beiden Kilometer 10,0 km/h
für jeden weiteren Kilometer 16,5 km/h.


Zuschläge
a) Zuschläge für Großraumtaxi (ab 5 Fahrgastplätze)

  • 6,00 Euro


b) Zuschläge für Fahrzeuge mit behindertengerechter
Ausrüstung (z.B. Hebebühne oder Rampe)

  • 12,00 Euro


(2) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend. Auftragsfahrten sind Fahrten
ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

(3) Kommt eine Taxifahrt nicht zustande, ohne dass dies der Fahrer zu vertreten hat, so sind der
Mindestfahrpreis und die tatsächlich gefahrenen Kilometer (aufgerundet) zu erheben.


§ 3

Abweichende Fahrpreise


(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG nach Genehmigung durch das Landratsamt zulässig.


(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart (§ 37 Abs. 3 BOKraft).


(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.


§ 4

Fahrpreisanzeiger


(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 3 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen, dabei ist der Kilometerpreis zugrunde zu legen.


(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,55 Euro pro Minute zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

(5) Die Anfahrt innerhalb der Tarifzone I ist frei. Der Fahrpreisanzeiger mit Tarifstufe 1 wird bei der Anfahrt erst beim Überschreiten der Tarifzone I eingeschaltet. Bei einer anschließenden besetzten Rückfahrt in Richtung Zone I oder in die Zone I ist Tarifstufe 2 (Wartepreis kein Kilometerentgelt) einzuschalten. Wurde die Taxe telefonisch für eine Fahrt innerhalb der Tarifzone I bestellt, ist der Fahrpreisanzeiger mit Tarifstufe 2 bei Ankunft an der Bestelladresse einzuschalten. Der Besteller ist unverzüglich über die Ankunft zu unterrichten. Im Übrigen ist der Fahrpreisanzeiger mit Tarifstufe 1 bei Antritt der Fahrt einzuschalten.


§ 5

Abrechnung, Zahlungsweise


(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches soll eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.


(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 100,00 Euro wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.


(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe des Datums, der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse mit Steuernummer sowie der Unterschrift des Fahrzeugführers auszustellen.

(4) Der Beförderungsauftrag endet erst, wenn der Fahrer den Fahrgast entlässt.


§ 6

Beförderungspflicht


(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten (§ 2 Abs. 2) besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.


§ 7

Allgemeine Vorschriften


(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).


(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer
a) andere als die in § 2 oder § 3 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,

b) entgegen § 4 Abs. 1 und 5 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,

c) entgegen § 4 Abs. 3 Wartezeiten bei Störungen des Fahrpreisanzeigers berechnet,

d) entgegen § 5 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 100,00 Euro zu Lasten des Fahrgastes ausführt,

e) entgegen § 5 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,

f) entgegen § 6 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,

g) entgegen § 7 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.


§9

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 19.01.2015 (Amtsblatt des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. Nr. 2 vom 28.01.2015) außer Kraft.

Neumarkt i.d.OPf., 01.03.2019
LANDRATSAMT

gez.


Gailler

Landrat

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